Insolvenzberatung

Ein Berater prüft zunächst inwieweit eine Insolvenz vermieden werden kann, ebenso in welchem Umfang ein möglicher Eröffnungsgrund wie Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt.

Liegt einer der Eröffnungsgründe vor und es besteht keine andere Möglichkeit der Schuldenregulierung (z.B. Ratenzahlung / Einmalzahlung) kann das Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Den Mandanten werden die Verfahrensabschnitte / Ablauf einer Insolvenz (z.B. Außergerichtlicher Einigungsversuch, Antragstellung beim Insolvenzgericht) und die Möglichkeiten der Entschuldung in einem Insolvenzverfahren aufgezeigt. Hierbei ist insbesondere auf die Verfahrenslaufzeit hinzuweisen. Diese beträgt drei Jahre (ab 01.10.2020). Und dies ohne die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie z.B. die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen. Das Ziel ist es, am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen.

Weiter sind u.a. Fragen wie Einkommenspfändung in der Insolvenz, Pflichten in der Insolvenz und gesetzlich zulässige und nicht strafbare Vermögenssicherung in der Insolvenz zu klären.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, KGaA) dient die Beratung auch der Ermittlung, ob bereits ein Insolvenzgrund vorliegt und inwieweit bereits eine Insolvenz eingetreten ist. Eine mögliche Insolvenzverschleppung kann sowohl strafrechtliche als auch haftungsrechtliche Aspekte nach sich ziehen.

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