Privatinsolvenz

Mit Änderung der Konkursordnung zum 01.01.1999 ist erstmals in Deutschland ein Verfahren geschaffen worden, das Privatpersonen die Möglichkeit gibt, sich endgültig ihrer Schulden zu entledigen. Die neue Gesetzgebung sieht vor, jedem redlichen Schuldner, der den entsprechenden Antrag stellt, die Schulden zu erlassen, wenn er über einen Zeitraum von drei Jahren (ab 01.10.2020) sein pfändbares Einkommen an einen Insolvenzverwalter / Treuhänder abtritt.

Der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern nach § 305 InsO

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur dann durchlaufen werden, wenn zuvor ein außergerichtlicher Versuch, sich mit den Gläubigern gütlich zu einigen, stattgefunden hat und dieser gescheitert ist. Lehnt auch nur ein Gläubiger den außergerichtlichen Einigungsversuchs ab, ist das außergerichtliche Verfahren gescheitert. Ebenso gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert, wenn einer der Gläubiger während des Einigungsversuches Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet. Die Bestätigung, dass der außergerichtliche Einigungsversuches durchgeführt wurde und gescheitert ist, erfolgt mittels Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, z.B. einem Rechtsanwalt.

Die Insolvenzordnung sieht das Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenzverfahren vor.

Privatpersonen wickeln entweder über das Verbraucher- oder über das Regelinsolvenzverfahren ab. Grundsätzlich stellen Privatpersonen einen Antrag auf das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Regelinsolvenz beantragen Sie dann, wenn Sie entweder selbstständig sind, selbstständig waren und mehr als 19 Gläubiger haben, Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern haben, Verbindlichkeiten als Arbeitgeber gegenüber Sozialpflichtversicherungen haben oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus nicht abgeführter Lohnsteuer haben.

Das gerichtliche Verfahren

Die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens wird nun beantragt. Der Antrag bei Gericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches gestellt werden. Das Insolvenzgericht prüft den eingereichten Antrag. Das Insolvenzgericht eröffnet dann, sofern keine Fragen seitens des Gerichtes mehr zu klären sind, das eigentliche Insolvenzverfahren. Im Eröffnungsbeschluss wird der Insolvenzverwalter / Treuhänder bestellt. Mit Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger geschützt (Vollstreckungsschutz). Der Insolvenzverwalter / Treuhänder beschlagnahmt das pfändbare Vermögen. Er zieht das pfändbare Arbeitseinkommen ein und kehrt den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten anteilig an die Gläubiger aus. Diese Phase dauert drei Jahren (ab 01.10.2020) nach Eröffnung des Verfahrens. Danach wird der Schuldner durch entsprechenden Beschluss des Gerichts von seinen Restschulden befreit (Restschuldbefreiung). Die Wohlverhaltensphase beginnt ab dem Datum der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

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