Kontopfändung

Die Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers. Die damit verbundene Beschlagnahme eines Bankkontos erfolgt durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird seitens des Gläubigers sowohl an die Bank des Schuldners als auch an den Schuldner selbst zugestellt.

Handelt es sich um einen öffentlichen Gläubiger, z.B. Finanzamt oder Krankenkasse, ergeht eine behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Daraus resultiert zunächst ein Auszahlungsverbot. Die Bank darf vorhandenes Guthaben nicht an den Kontoinhaber auszahlen.

Sobald man von seiner Bank über das Vorliegen einer Kontopfändung informiert wird, sollte man unverzüglich das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dadurch wird das Konto vor dem Zugriff von Gläubigern bis zu einem gewissen Freibetrag geschützt. Der Grundfreibetrag beläuft sich auf EUR 1.178,59 (Stand 2020) und kann je nach Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen erhöht werden. Gehen Kindergelder / Kindergeldzuschlag auf dem Konto ein, können diese Beträge ebenfalls den Freibetrag erhöhen.

So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 443,57 Euro zu. Hinzu kommen zusätzliche Freibeträge von jeweils 247,12 Euro, sofern Unterhalt für weitere Berechtigte geleistet wird.

(Stand 2020 – Die Freibeträge können sich alle ungeraden Jahre ändern)

Den Nachweis zur Erhöhung des Freibetrages als den Grundfreibetrag erbringt man der Bank durch das Vorlegen einer Bescheinigung. (P-Konto Bescheinigung). Diese Bescheinigung stellt Ihnen eine anerkannte Stelle, z.B. Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt aus.

Hinweis: Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.

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