Lohnpfändung

Die Lohn- oder Gehaltspfändung ist ein häufiges Mittel der Zwangsvollstreckung. In den meisten Fällen ist das Arbeitseinkommen der Schuldner die einzige Einkommens- oder Vermögensquelle.

Mit Zustellung eines, durch den Gläubiger gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner und der Gläubiger kann direkt beim Arbeitgeber die Zahlung der Forderung beitreiben. Er muss ab jetzt das pfändbare Einkommen an den Gläubiger abführen.

Auch eine vereinbarte Gehaltsabtretung, Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen als Sicherheit, ermächtigt den Gläubiger bei Zahlungsverzug seine Ansprüche direkt beim Arbeitgeber des Schuldners durch eine Lohnabtretung einzufordern.

Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger nicht das gesamte Einkommen des Schuldners erhält. Vielmehr sind die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten.

Der pfändungsfreie Betrag berechnet sich an der Höhe des Nettolohns unter Berücksichtigung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen (Personen denen der Schuldner aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewährt – z.B. Ehepartner, Kind).

Diese Pfändungsfreigrenzen sind in der sogenannten Pfändungstabelle geregelt.

Die Aufgabe des Arbeitgebers besteht nunmehr darin, den pfändbaren Teil korrekt zu ermitteln. Zieht der dem Arbeitnehmer zu viel oder zu wenig Lohn ab, muss er dem Mitarbeiter oder dem Gläubiger gegenüber Schadenersatz leisten.

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